VORTEILSVERGLEICH  PERSONEN-  & KAPITALGESELLSCHAFTEN  07/10

 

Im Bereich der Kapitalaufbringung ist der Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft (KG) oder der Hereinnahme von stillen Gesellschaftern (stG) gegenüber anderen Gesellschaftsformen eindeutig der Vorzug zu geben. Ist eine AG erst einmal gegründet; - Mindestkapitalausstattung € 70.000,00 (auch EinmannAG möglich), die zur Hälfte bar einbezahlt sein muss (ausgenommen bei Sachgründungsprüfungen) kann durch Grundkapitalerhöhungen oder diversen rechtlich unterschiedlich ausgeprägten Schuldverschreibungen zusätzliches Eigenkapital generiert werden. Bei rasch wachsenden Unternehmen mit einem möglichen Börsegang können auch Phantasien und Strategien der Anleger aktiviert werden. Der Nachteil der Rechtsform liegt in den Formvorschriften, die zum Teil nicht unerhebliche administrative Kosten verursachen können; ideal ist diese Gesellschaftsform bei Venture Capital Investitionen. Ein Wort zur GmbH, die die Formvorschriften der AG in gemilderter Form als Nachteil aufweist, ohne die Vorteile einer professionellen Kapitalaufbringung zu besitzen.

Der gleiche Effekt lässt sich durch Anbindung von Kommanditisten oder „ Stille Gesellschafter“ an ein Unternehmen erzielen, nur die Vertriebsschienen sind in der Regel andere. Werden Wertpapiere von einer AG in der Regel über Bankinstitute gehandelt,  verbleibt für die Akquisition von KG und stG nur eine eigene Vertriebs-schiene oder die Hilfe professioneller Vermögensberater.

In der Fremdkapitalzuführung unterscheiden sich in der Praxis die Gesellschaftsformen kaum, da bei entsprechendem Risiko immer eine persönliche Haftung von den Banken gefordert wird. Bei Produkthaftungsrisiken und nicht abschätzbaren Schadenersatzansprüchen kann eine Kapitalgesellschaft von Vorteil sein, da kein persönlich haftender Gesellschafter existiert. Dieser Effekt ist für mittlere Unternehmen auch mittels einer GmbH & Co KG erzielbar. Nach Abwägung all dieser Überlegungen verbleibt bei der Wahl der Unternehmensform lediglich eine Marketing- oder Imagestrategie, da die AG noch immer als der seriöse Geschäftspartner in der Geschäftswelt angesehen wird; selbst katastrophale Börsegänge und internationale Skandale konnten diesem Image nicht nachhaltig schaden. 

Im Bereich der KG und der unechten stG sind die sozialversicherungsrechtliche Belastungen zu bedenken, die erst bei einer Höchstbeitragsgrundlage von derzeit € 57540,00 aus einer anderen Einkunftsart außer Ansatz gelassen werden dürfen; in dieser Größenordnung beginnt auch der Grenzsteuersatz von 50% bei natürlichen Personen, dem der lineare Durchschnittssteuersatz bei Kapitalgesellschaften von 43,75% (Endbesteuerung ) gegenübersteht. Die Sozialversicherung mit einem Kostenanteil von 23,65% vermindern die zur Verfügung stehenden liquiden Mittel für den Einzelnen drastisch, andererseits ist auch bei Kapitalgesellschaften, sofern die Funktion in der Gesellschaft nicht auf eine reine Gesellschafterfunktion beschränkt ist, das gleiche Problem bei den Geschäftsführerentschädigungen vorhanden. Hier ist im Einzelnen abzuwägen wie die Entlohnung der Geschäftsführung im Verhältnis zu den Ausschüttungen auf die Gesellschafterfunktion gestaltet wird.  

Die meisten Gesellschaftsformen sind auf Grund der Vertragsfreiheit auch kombinierbar und können auch mit Dienstverhältnissen, Werkverträgen und „freien Dienstverträgen“ gekoppelt werden, um diese für beide Vertragsteile sozialversicherungsrechtlich und abgabenrechtlich optimal zu gestalten.

Überlegenswert erscheint auch die Wahl einer vorsichtigen Variante vorerst in Form einer KG aber auch eines Einzelunternehmens mit einer Umgründung in eine Kapitalgesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt, wodurch auf Grund des Umgründungssteuergesetzes auch steuerliche Vorteile erzielt werden können. Auch andere Varianten Umgründung einer GmbH in eine AG sind denkbar, erzielen i.d.R. jedoch keine Vorteile nach dem Umgründungsteuergesetz.

Steuerlich ist allerdings zu Bedenken, dass für Personengesellschaften sowie für Einzelunternehmer ein Freibetrag von 13% oder € 3.900,00ab 2010 gilt und die Tarife abgesenkt wurden, wodurch Einzelunternehmen oder Personengesellschaften wieder attraktiver geworden sind.

Bei Interesse an der Thematik berät sie gerne unsere Kanzlei mit weiterführenden Informationen