Im Bereich der
Kapitalaufbringung ist der Aktiengesellschaft (AG),
Kommanditgesellschaft (KG) oder der Hereinnahme von stillen
Gesellschaftern (stG) gegenüber anderen Gesellschaftsformen
eindeutig der Vorzug zu geben. Ist eine AG erst einmal
gegründet; - Mindestkapitalausstattung € 70.000,00 (auch
EinmannAG möglich), die zur Hälfte bar einbezahlt sein muss
(ausgenommen bei Sachgründungsprüfungen) kann durch
Grundkapitalerhöhungen oder diversen rechtlich unterschiedlich
ausgeprägten Schuldverschreibungen zusätzliches Eigenkapital
generiert werden. Bei rasch wachsenden Unternehmen mit einem möglichen
Börsegang können auch Phantasien und Strategien der
Anleger aktiviert werden. Der Nachteil der Rechtsform liegt in den
Formvorschriften, die zum Teil nicht unerhebliche administrative
Kosten verursachen können; ideal ist diese Gesellschaftsform bei
Venture Capital Investitionen. Ein Wort zur GmbH, die die
Formvorschriften der AG in gemilderter Form als Nachteil aufweist,
ohne die Vorteile einer professionellen Kapitalaufbringung zu
besitzen.
Der gleiche
Effekt lässt sich durch Anbindung von Kommanditisten oder „
Stille Gesellschafter“ an ein Unternehmen erzielen, nur die
Vertriebsschienen sind in der Regel andere. Werden Wertpapiere von
einer AG in der Regel über Bankinstitute gehandelt, verbleibt für die
Akquisition von KG und stG nur eine eigene Vertriebs-schiene oder die
Hilfe professioneller Vermögensberater.
In der
Fremdkapitalzuführung unterscheiden sich in der Praxis die
Gesellschaftsformen kaum, da bei entsprechendem Risiko immer eine
persönliche Haftung von den Banken gefordert wird. Bei
Produkthaftungsrisiken und nicht abschätzbaren
Schadenersatzansprüchen kann eine Kapitalgesellschaft von
Vorteil sein, da kein persönlich haftender Gesellschafter
existiert. Dieser Effekt ist für mittlere Unternehmen auch mittels
einer GmbH & Co KG erzielbar. Nach Abwägung all dieser Überlegungen
verbleibt bei der Wahl der Unternehmensform lediglich eine Marketing-
oder Imagestrategie, da die AG noch immer als der seriöse
Geschäftspartner in der Geschäftswelt angesehen wird; selbst
katastrophale Börsegänge und internationale Skandale konnten diesem
Image nicht nachhaltig schaden.
Im Bereich der
KG und der unechten stG sind die
sozialversicherungsrechtliche Belastungen zu bedenken, die erst
bei einer Höchstbeitragsgrundlage von derzeit € 57540,00 aus einer
anderen Einkunftsart außer Ansatz gelassen werden dürfen; in dieser
Größenordnung beginnt auch der Grenzsteuersatz von 50% bei natürlichen
Personen, dem der lineare Durchschnittssteuersatz bei
Kapitalgesellschaften von 43,75% (Endbesteuerung ) gegenübersteht. Die
Sozialversicherung mit einem Kostenanteil von 23,65% vermindern die
zur Verfügung stehenden liquiden Mittel für den Einzelnen drastisch,
andererseits ist auch bei Kapitalgesellschaften, sofern die Funktion
in der Gesellschaft nicht auf eine reine Gesellschafterfunktion
beschränkt ist, das gleiche Problem bei den
Geschäftsführerentschädigungen vorhanden. Hier ist im Einzelnen
abzuwägen wie die Entlohnung der Geschäftsführung im Verhältnis zu den
Ausschüttungen auf die Gesellschafterfunktion gestaltet wird.
Die meisten
Gesellschaftsformen sind auf Grund der Vertragsfreiheit auch
kombinierbar und können auch mit Dienstverhältnissen,
Werkverträgen und „freien Dienstverträgen“ gekoppelt werden, um diese
für beide Vertragsteile sozialversicherungsrechtlich und
abgabenrechtlich optimal zu gestalten.
Überlegenswert
erscheint auch die Wahl einer vorsichtigen Variante vorerst in Form
einer KG aber auch eines Einzelunternehmens mit einer Umgründung in
eine Kapitalgesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt, wodurch auf
Grund des Umgründungssteuergesetzes auch steuerliche Vorteile
erzielt werden können. Auch andere Varianten Umgründung einer GmbH in
eine AG sind denkbar, erzielen i.d.R. jedoch keine Vorteile nach dem
Umgründungsteuergesetz.
Steuerlich ist allerdings zu Bedenken,
dass für Personengesellschaften sowie für Einzelunternehmer ein
Freibetrag von 13% oder € 3.900,00ab 2010 gilt und die Tarife
abgesenkt wurden, wodurch Einzelunternehmen oder
Personengesellschaften wieder attraktiver geworden sind.
Bei Interesse an der Thematik berät sie gerne unsere Kanzlei mit
weiterführenden Informationen
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